SATZUNG

Bei der nach dem nach dem Kriege notwendig gewordenen Neugründung hat sich die "Schiffergilde zu Berlin e.V." eine Satzung gegeben, die 1968 gefaßt und zuletzt durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 2000 geändert worden ist:

 

Übersicht

  • §   1 - Name und Sitz
  • §   2 - Zweck
  • §   3 - Mittelverwendung
  • §   4 - Flaggen
  • §   5 - Vereinsjahr
  • §   6 - Mitgliedschaften
  • §   7 - Außerordentliche Mitglieder
  • §   8 - Ordentliche Mitglieder
  • §   9 - Jugendmitglieder
  • § 10 - Auswärtige Mitglieder
  • § 11 - Fördernde Mitglieder
  • § 12 - Ehrenmitglieder
  • § 13 - Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 14 - Beiträge
  • § 15 - Hauptversammlung
  • § 16 - Vorstand
  • § 17 - Aufgaben des Vorstandes
  • § 18 - Erweiterter Vorstand
  • § 19 - Ausschüsse
  • § 20 - Mitgliederversammlungen
  • § 21 - Auflösung

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    § 1
    Name und Sitz

    "Die Schiffergilde zu Berlin e. V." ist am 19.Februar 1928 mit dem Sitz in Berlin - Zehlendorf gegründet und am 19. April 1952 in das Vereinsregister Berlin eingetragen worden. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

    § 2
    Zweck

    Die Aufgaben der Schiffergilde sind :


    • Die gemeinnützige Förderung des Seesegelsportes.
    • Die gemeinnützige Ertüchtigung durch Ausbildung im Seesegelsport für jedermann insbesondere der Jugend.

    • Die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Seglern des In- und Auslandes unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des Seesegelsportes.

    Die Gilde ist in parteipolitischen, religiösen und ethnischen Fragen neutral. Die regelmäßige Veranstaltung von Wettbewerben, wobei Preise für herausragende Leistungen auf dem Gebiet des Seesegelsportes vergeben werden, sowie die Beteiligung an derartigen Veranstaltungen. Die Veranstaltung für jedermann zugänglicher Lehrgänge sowie Vorträge zur Vermittlung, Erweiterung und Erhaltung von nautischen Kenntnissen.

    § 3
    Mittelverwendung

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4
    Flaggen

    Die Schiffergilde hat eine Flagge und einen Stander. Sie zeigen auf der internationalen Signalflagge "H"(weiß/rot) in der Mitte ein schwarzes Steuerrad. Die Flagge und der Stander dürfen von ordentlichen, außerordentlichen, auswärtigen, Jugend - und Ehrenmitgliedern geführt werden. Die Flagge wird auf Binnengewässern, in deutschen Häfen und vor Anker in deutschen Hoheitsgewässern im Steuerbordwant des Hauptmastes gesetzt. Auf See wird sie nicht geführt. In ausländischen Häfen und im Ausland vor Anker wird sie, da im Steuerbordwant die Gastflagge gesetzt wird, im Backbordwant geführt.

    § 5
    Vereinsjahr

    Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 6
    Mitgliedschaften

    Die Schiffergilde hat:

    • außerordentliche,
    • ordentliche,
    • Jugend - ,
    • auswärtige und
    • fördernde Mitglieder, sowie
    • Ehrenmitglieder.

    § 7
    Außerordentliche Mitglieder

    Den Antrag auf Aufnahme als außerordentliches Mitglied kann jeder stellen. Wird dem Antrag vom Aufnahmeausschuß entsprochen, wird das neue Mitglied namentlich im Rundschreiben allen Mitgliedern vorgestellt.

    § 8
    Ordentliche Mitglieder

    Ordentliches Mitglied kann werden, wer spätestens nach zweijähriger außerordentlicher Mitgliedschaft beim Aufnahmeausschuß einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft stellt und dabei entweder den Sportseeschifferschein vorgelegt, oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist. Über den Antrag entscheidet der Aufnahmeausschuß.

    Der Aufnahmeausschuß kann die zweijährige Frist des Absatzes 1 auf Antrag verlängern. Stellt das außerordentliche Mitglied innerhalb der - gegebenenfalls verlängerten- Frist keinen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft, oder wird der Antrag vom Aufnahmeausschuß abgelehnt, so erlischt die außerordentliche Mitgliedschaft. Der Aufnahmebeitrag wird erstattet.

    Mindestens 6 Wochen vor der Aufnahme ist der Name des Kandidaten allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Erhebt innerhalb dieser Frist ein Mitglied Einspruch, so muß es von dem Aufnahmeausschuß vor dessen Entscheidung gehört werden.

    Gegen die Ablehnung der Aufnahme hat das abgelehnte Mitglied das Recht der Beschwerde an die Hauptversammlung. Diese entscheidet, in Abwesenheit des Beschwerdeführers, endgültig in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

    § 9
    Jugendmitglieder

    Den Antrag auf Aufnahme als Jugendmitglied kann jeder Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr stellen. Mit Vollendung des 27. Lebensjahres erlischt seine Jugendmitgliedschaft. Das Jugendmitglied kann, wenn es volljährig ist, den Antrag zur Umwandlung seiner Jugendmitgliedschaft in eine ordentliche stellen, sofern er den Sportseeschiffer oder eine vergleichbare Qualifikation vorweist. Es kann auch die Umwandlung seiner Jugendmitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft stellen. Es entscheidet der Aufnahmeausschuß.

    § 10
    Auswärtige Mitglieder

    Auswärtige Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesländer Berlin und Brandenburg haben.

    § 11
    Fördernde Mitglieder

    Personen, die an den Aufgaben der Schiffergilde ein besonderes Interesse haben, können durch den Aufnahmeausschuß als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie brauchen nicht die für die Aufnahme als ordentliches Mitglied erforderlichen Prüfungen abgelegt zu haben.

    § 12
    Ehrenmitglieder

    Für hervorragende Verdienste um die Schiffergilde können von der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit ordentliche Mitglieder unter Beibehaltung ihrer Rechte zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    § 13
    Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß. Der Austritt muß schriftlich bis zum 1. Oktober an den Vorstand zum Schluß des Vereinsjahres erklärt werden. Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt, wenn es der zweiten Aufforderung zur Zahlung des Beitrages innerhalb von sechs Monaten nicht nachgekommen ist. Den Ausschluß nimmt der Aufnahmeausschuß vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen der Schiffergilde verletzt hat. Er hat vorher dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

    Gegen die Entscheidung des Aufnahmeausschusses ist die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der nächsten Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

    § 14
    Beiträge

    Die Höhe der Beiträge für die Mitgliedergruppen und der Aufnahmegebühren ergibt sich durch die jeweils gültige Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Beiträge sind zu Beginn des Vereinsjahres für ein Jahr im voraus zu entrichten. Bei Beitritt bis zum 30. September eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag fällig, bei Beitritt ab dem 1. Oktober eines Jahres der halbe Jahresbeitrag. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag auf Antrag zu ermäßigen, insbesondere bei Jugendlichen.

    § 15
    Hauptversammlung

    Die Hauptversammlung ist jährlich einmal im 1. Quartal einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß mindestens folgende Punkte enthalten:

    1. Jahresbericht des Vorstandes
    2. Rechnungsbericht des Säckelwartes
    3. Berichte der Ausschüsse
    4. Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
    5. Neuwahl des Vorstandes und der Ausschüsse (alle drei Jahre)
    6. Festsetzung des Jahresetats und der Mitgliedsbeiträge.
    7. Verschiedenes

    Anträge zur Erweiterung dieser Mindesttagesordnung müssen spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres beim Vorstand schriftlich eingehen. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wenn die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

    Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Akklamation. Auf Verlangen von mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß durch Stimmzettel abgestimmt werden. Bei mehreren Kandidaten für ein Amt ist der gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Es können durch Stimmzettel mehrere Ausschußmitglieder zugleich gewählt werden. Stimmberechtigt im Sinne dieser Satzung sind ordentliche, auswärtige und Ehrenmitglieder.

    Über die Hauptversammlung, die Mitgliederversammlungen (§ 20 der Satzung) und die in Versammlungen gefaßten Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftwart und dem Versammlungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

    § 16
    Vorstand

    Der Vorstand besteht aus:

    • dem Gildemeister und dem
    • stellvertretenden Gildemeister,
    • dem Säckelwart,
    • dem Schriftwart und dem
    • Ausbildungsleiter.

    Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Gildemeister oder der stellvertretende Gildemeister bildet zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

    § 17
    Aufgaben des Vorstandes

    Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Gildemeister beruft den Vorstand ein, wenn er dies für erforderlich hält, oder wenn Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gildemeisters. Der Vorstand kann Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.

    § 18
    Erweiterter Vorstand

    Der Vorstand kann den erweiterten Vorstand zur Meinungsbildung einbeziehen. Dieser besteht aus den Vorstandsmitgliedern gemäß § 16 der Satzung sowie den Obmännern der in § 19 genannten Ausschüsse.

    § 19
    Ausschüsse

    Die Hauptversammlung wählt folgende Ausschüsse, die aus ordentlichen Mitgliedern bestehen:

    • Rechnungsprüfungsausschuß
      Er prüft bis zum Jahresschluß die Verwaltung der Kasse und des sonstigen Vermögens. Über das Ergebnis berichtet er der Hauptversammlung. Er beantragt die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes.

    • Ausschuß für Preisverteilungen
      Er besteht aus fünf Mitgliedern, die einen Obmann wählen.
    • Aufnahmeausschuß
      Er hat die in den § 7-11 und 13 genannten Aufgaben. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die einen Obmann wählen.

    • Jugendausschuß

    Die jugendlichen Mitglieder wählen aus ihrer Gruppe einen Sprecher und einen Obmann. Der Obmann ist vom Vorstand zu bestätigen.

    Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.

    § 20
    Mitgliederversammlungen

    Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand sie beschließt oder wenn ein schriftlicher, Zweck und Gründe enthaltender, Antrag von mindestens 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Für die Einberufung und die Abstimmung gilt § 15 entsprechend.

    § 21
    Auflösung

    Die Auflösung oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur in der Hauptversammlung oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall des bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Verteilung der Überschüsse an die Mitglieder der Gilde ist nicht zulässig.