Bei der nach dem nach dem Kriege notwendig gewordenen Neugründung hat
sich die "Schiffergilde zu Berlin e.V." eine Satzung gegeben, die 1968 gefaßt
und zuletzt durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 2000
geändert worden ist:
"Die Schiffergilde zu Berlin e. V." ist am 19.Februar 1928 mit dem Sitz
in Berlin - Zehlendorf gegründet und am 19. April 1952 in das Vereinsregister
Berlin eingetragen worden. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung.
Die gemeinnützige Ertüchtigung durch Ausbildung im Seesegelsport für
jedermann insbesondere der Jugend.
Die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Seglern des In- und
Auslandes unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des
Seesegelsportes.
Die Gilde ist in parteipolitischen, religiösen und ethnischen Fragen neutral.
Die regelmäßige Veranstaltung von Wettbewerben, wobei Preise für herausragende
Leistungen auf dem Gebiet des Seesegelsportes vergeben werden, sowie die
Beteiligung an derartigen Veranstaltungen. Die Veranstaltung für jedermann
zugänglicher Lehrgänge sowie Vorträge zur Vermittlung, Erweiterung und
Erhaltung von nautischen Kenntnissen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Die Schiffergilde hat eine Flagge und einen Stander. Sie zeigen auf der
internationalen Signalflagge "H"(weiß/rot) in der Mitte ein schwarzes
Steuerrad. Die Flagge und der Stander dürfen von ordentlichen,
außerordentlichen, auswärtigen, Jugend - und Ehrenmitgliedern geführt werden.
Die Flagge wird auf Binnengewässern, in deutschen Häfen und vor Anker in
deutschen Hoheitsgewässern im Steuerbordwant des Hauptmastes gesetzt.
Auf See wird sie nicht geführt.
In ausländischen Häfen und im Ausland vor Anker wird sie, da im Steuerbordwant
die Gastflagge gesetzt wird, im Backbordwant geführt.
Den Antrag auf Aufnahme als außerordentliches Mitglied kann jeder stellen.
Wird dem Antrag vom Aufnahmeausschuß entsprochen, wird das neue Mitglied
namentlich im Rundschreiben allen Mitgliedern vorgestellt.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer spätestens nach zweijähriger
außerordentlicher Mitgliedschaft beim Aufnahmeausschuß einen Antrag auf
ordentliche Mitgliedschaft stellt und dabei entweder den Sportseeschifferschein
vorgelegt, oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist.
Über den Antrag entscheidet der Aufnahmeausschuß.
Der Aufnahmeausschuß kann die zweijährige Frist des Absatzes 1 auf Antrag
verlängern. Stellt das außerordentliche Mitglied innerhalb der - gegebenenfalls
verlängerten- Frist keinen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft, oder wird der
Antrag vom Aufnahmeausschuß abgelehnt, so erlischt die außerordentliche
Mitgliedschaft. Der Aufnahmebeitrag wird erstattet.
Mindestens 6 Wochen vor der Aufnahme ist der Name des Kandidaten allen
stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Erhebt innerhalb dieser
Frist ein Mitglied Einspruch, so muß es von dem Aufnahmeausschuß vor dessen
Entscheidung gehört werden.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme hat das abgelehnte Mitglied das Recht der
Beschwerde an die Hauptversammlung. Diese entscheidet, in Abwesenheit des
Beschwerdeführers, endgültig in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Den Antrag auf Aufnahme als Jugendmitglied kann jeder Jugendliche bis zum
vollendeten 25. Lebensjahr stellen. Mit Vollendung des 27. Lebensjahres
erlischt seine Jugendmitgliedschaft. Das Jugendmitglied kann, wenn es
volljährig ist, den Antrag zur Umwandlung seiner Jugendmitgliedschaft in
eine ordentliche stellen, sofern er den Sportseeschiffer oder eine
vergleichbare Qualifikation vorweist. Es kann auch die Umwandlung seiner
Jugendmitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft stellen. Es entscheidet
der Aufnahmeausschuß.
Personen, die an den Aufgaben der Schiffergilde ein besonderes Interesse haben,
können durch den Aufnahmeausschuß als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
Sie brauchen nicht die für die Aufnahme als ordentliches Mitglied erforderlichen
Prüfungen abgelegt zu haben.
Für hervorragende Verdienste um die Schiffergilde können von der
Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit ordentliche Mitglieder unter Beibehaltung
ihrer Rechte zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
Der Austritt muß schriftlich bis zum 1. Oktober an den Vorstand zum Schluß
des Vereinsjahres erklärt werden. Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt,
wenn es der zweiten Aufforderung zur Zahlung des Beitrages innerhalb von
sechs Monaten nicht nachgekommen ist. Den Ausschluß nimmt der Aufnahmeausschuß
vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen der Schiffergilde
verletzt hat. Er hat vorher dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Gegen die Entscheidung des Aufnahmeausschusses ist die Beschwerde zulässig.
Über die Beschwerde entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
auf der nächsten Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Höhe der Beiträge für die Mitgliedergruppen und der Aufnahmegebühren ergibt
sich durch die jeweils gültige Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes
durch die Hauptversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit. Die Beiträge sind zu Beginn des Vereinsjahres für
ein Jahr im voraus zu entrichten. Bei Beitritt bis zum 30. September eines
Jahres ist der volle Jahresbeitrag fällig, bei Beitritt ab dem 1. Oktober
eines Jahres der halbe Jahresbeitrag. Der Vorstand ist berechtigt, den
Beitrag auf Antrag zu ermäßigen, insbesondere bei Jugendlichen.
Die Hauptversammlung ist jährlich einmal im 1. Quartal einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß
mindestens folgende Punkte enthalten:
Jahresbericht des Vorstandes
Rechnungsbericht des Säckelwartes
Berichte der Ausschüsse
Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
Neuwahl des Vorstandes und der Ausschüsse (alle drei Jahre)
Festsetzung des Jahresetats und der Mitgliedsbeiträge.
Verschiedenes
Anträge zur Erweiterung dieser Mindesttagesordnung müssen spätestens bis
zum 15. Dezember des Vorjahres beim Vorstand schriftlich eingehen. Die
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder, wenn die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Akklamation.
Auf Verlangen von mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
muß durch Stimmzettel abgestimmt werden. Bei mehreren Kandidaten für ein Amt
ist der gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Es können durch Stimmzettel
mehrere Ausschußmitglieder zugleich gewählt werden. Stimmberechtigt im Sinne
dieser Satzung sind ordentliche, auswärtige und Ehrenmitglieder.
Über die Hauptversammlung, die Mitgliederversammlungen (§ 20 der Satzung) und die in
Versammlungen gefaßten Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Schriftwart und dem Versammlungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig. Der Gildemeister oder der stellvertretende
Gildemeister bildet zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied den
Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Der Gildemeister beruft den Vorstand ein, wenn
er dies für erforderlich hält, oder wenn Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gildemeisters. Der Vorstand
kann Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.
Der Vorstand kann den erweiterten Vorstand zur Meinungsbildung einbeziehen.
Dieser besteht aus den Vorstandsmitgliedern gemäß § 16 der Satzung sowie den
Obmännern der in § 19 genannten Ausschüsse.
Die Hauptversammlung wählt folgende Ausschüsse, die aus ordentlichen
Mitgliedern bestehen:
Rechnungsprüfungsausschuß
Er prüft bis zum Jahresschluß die Verwaltung der Kasse
und des sonstigen Vermögens. Über das Ergebnis berichtet er der Hauptversammlung.
Er beantragt die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes.
Ausschuß für Preisverteilungen
Er besteht aus fünf Mitgliedern, die einen Obmann wählen.
Aufnahmeausschuß
Er hat die in den § 7-11 und 13 genannten Aufgaben.
Er besteht aus fünf Mitgliedern, die einen Obmann wählen.
Jugendausschuß
Die jugendlichen Mitglieder wählen aus ihrer Gruppe einen Sprecher und
einen Obmann. Der Obmann ist vom Vorstand zu bestätigen.
Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Die Ausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand sie beschließt
oder wenn ein schriftlicher, Zweck und Gründe enthaltender, Antrag von
mindestens 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Für
die Einberufung und die Abstimmung gilt § 15 entsprechend.
Die Auflösung oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur in der
Hauptversammlung oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall des bisherigen Zweckes fällt
das verbleibende Vermögen des Vereins an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. Eine Verteilung der Überschüsse an die Mitglieder
der Gilde ist nicht zulässig.